AGBs

§ 1 – Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche zwischen der Fonstone AG (nachfolgend auch "Fonstone" genannt) und den entsprechenden Vertragspartnern (nachfolgend "Kunde" genannt) abgeschlossenen Verträge.
2. Sollte eine Bestimmung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, geht diese Bestimmung den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend, sofern vertraglich nicht anders geregelt, unter Ausschluss allfälliger Allgemeiner Geschäfts- und Lieferbedingungen des Kunden.

 

 

§ 2 – Vertragsgegenstand

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für sämtliche Leistungen von Fonstone massgebend. Insbesondere gelten sie für Beratungstätigkeiten und werkvertragliche Leistungen, wobei für letztere zusätzlich und vorrangig die besonderen Regelungen für Werkverträge (§ 15 bis § 17) zur Anwendung kommen.
2. Die Bestimmung des genauen Leistungsumfanges und der Spezifikationen sowie die rechtliche Qualifikation der Tätigkeiten von Fonstone (Beratungstätigkeiten oder werkvertragliche Leistungen) werden in den jeweiligen Verträgen zwischen den Parteien vorgenommen.

 

 

§ 3 – Leistungsumfang

1. Die von Fonstone zu erbringenden Leistungen (nachfolgend "Projekt" genannt) werden in den jeweiligen Verträgen abschliessend aufgeführt.
2. Die Beschaffung und Pflege der in den jeweiligen Verträgen genannten Standardsoftware sowie die Beschaffung und Pflege der erforderlichen Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Gleiches gilt für die Standardsoftware, die Programmtools oder Hilfsprogramme, welche für die Nutzung der speziell für den Kunden geschaffenen Projektergebnisse (nachfolgend "die Arbeitsergebnisse" genannt) erforderlich sind. Abweichungen hiervon sind in den jeweiligen Verträgen ausdrücklich zu regeln und berechtigen uc4you, die dafür notwendigen Tätigkeiten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Für diesen Fall gelten die Allgemeinen Lizenzbedingungen des Lizenzgebers.
3. Fonstone wird den Austausch von namentlich benannten Mitarbeitern nur nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden vornehmen. Namentlich benannte Mitarbeiter werden soweit möglich durch Mitarbeiter mit vergleichbarer Erfahrung und gleichwertigen Qualifikationen ersetzt.
4. Erkennt Fonstone im Verlauf ihrer Tätigkeiten für den Kunden Umstände, die den Erfolg des Projektes gefährden könnten, wird Fonstone den Kunden unverzüglich auf solche Umstände hinweisen.
5. Die Einführung und Schulung von Personal des Kunden muss speziell vereinbart werden. Der Aufwand für solche Tätigkeiten wird gesondert in Rechnung gestellt.
6. Fonstone verpflichtet sich, die jeweiligen Verträge nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den branchenüblichen Standards zu erfüllen.
7. Fonstone ist nach Inkenntnissetzung des Kunden auch berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen beizuziehen.

 

 

§ 4 – Honorar, Aufwendungsersatz und Zahlungs-Moda

1. Fonstone stellt ihre Leistungen gemäss den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Tages- bzw. Stundenansätzen in Rechnung. Leistungen, die im jeweiligen Vertrag nicht enthalten sind, werden zu den gleichen Ansätzen gesondert in Rechnung gestellt.
2. Ein „Manntag“, „Leistungstag“, „Personentag“ o.ä. entspricht einem Arbeitstag zu jeweils acht Stunden.
3. Das Honorar versteht sich netto in Schweizerfranken, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Neben dem Honorar sind Fonstone gegen Vorlage der entsprechenden Belege sämtliche mit der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zusammenhängenden Auslagen, Verwendungen und Spesen zu ersetzen.
5. Die im Rahmen des Projekts erbrachten Leistungen werden jeweils auf Ende Monat in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig (Verfalltag).
6. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht gegenüber Fonstone nicht nach, gerät er ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Fonstone ist diesfalls berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. des Rechnungsbetrages zu berechnen.
7. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann Fonstone sämtliche Leistungen einstellen, bis die Zahlungsrückstände aufgeholt sind. Fonstone zeigt dem Kunden den Zahlungsausstand an und setzt ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung. Fonstone weist den Kunden darauf hin, dass weitere Leistungen in dieser Zeit nicht erbracht werden. Ein allfälliger Lieferungs- bzw. Fertigstellungstermin für die Leistungen von Fonstone welcher im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, wird entsprechend hinausgeschoben.
8. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann Fonstone vom jeweiligen Vertrag zurücktreten.

 

 

§ 5 – Projektmanagement

1. Das Projekt wird dergestalt durchgeführt, dass Probleme oder mögliche Störungen, die im Verlauf der Projekttätigkeiten auftreten, in der Projektleitung im Interesse der Parteien und des Projektes gelöst werden. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Projektleitung werden im jeweiligen Vertrag festgelegt.
2. In den Projektleitungssitzungen sollen ausserdem der Fortgang der Projektarbeiten und die aufgetretenen Probleme besprochen und Problemlösungen vorgeschlagen werden. Darüber hinaus soll überprüft werden, ob der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und alle erforderlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Weiterführung des Projektes getroffen hat.
3.Treten im Verlauf der Projektdurchführung Probleme auf, die nicht im Rahmen der Projektleitungssitzungen gelöst werden können, werden diese zur Behandlung an ein übergeordnetes Gremium weitergeleitet, das aus Mitgliedern der Geschäftsführung beider Parteien besteht.

 

 

§ 6 – Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Fonstone bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Kunden. Er wird insbesondere die für die Erbringung der Leistungen von Fonstone notwendigen Informationen, Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen. Ausserdem wird der Kunde die ihm obliegenden Entscheidungen über die Projektdurchführung und den Projektinhalt unverzüglich treffen und Fonstone mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige Änderungsvorschläge von Fonstone unverzüglich zu prüfen.
2. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen Fonstone insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Usanzen hin, soweit diese nicht bereits im jeweiligen Vertrag aufgeführt sind. Der Kunde stellt alle technischen Unterlagen, die gegebenenfalls zur erfolgreichen Abwicklung des Projektes erforderlich sind, in der von uc4you spezifizierten Form zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die über die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse verfügen. Insbesondere müssen diese Mitarbeiter berechtigt sein, den jeweiligen Vertrag abzuändern oder zu ergänzen.
3. Der Kunde wird Fonstone ständig über alle Umstände aus seinem Bereich informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten von Fonstone insbesondere auf die Arbeitsergebnisse, Zeitpläne, Honorare und den weiteren Verlauf des Projektes haben können. Der Kunde ist weiter verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Projektes allenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
4. Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss oder verspätet, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Kann die Verzögerung nicht konkret nachgewiesen werden, oder wurde im jeweiligen Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemässen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. Fonstone ist diesfalls berechtigt, den durch die mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, zu den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung zu stellen.

 

 

§ 7 – Änderungen der zu erbringenden Leistung

1. Soweit der jeweilige Vertrag Lücken oder Unklarheiten aufweist, werden die Parteien diesen gemeinsam nach billigem Ermessen angemessen konkretisieren.
2. Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen seitens von Fonstone Mehraufwand, so ist sie berechtigt, den entstehenden Mehraufwand zu den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
3. Fonstone ist zudem berechtigt, den Kunden den Aufwand zur Prüfung von allfälligen Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen auf Grundlage der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung zu stellen.
4. Fonstone setzt die Arbeiten auf der Grundlage des jeweils abgeschlossenen Vertrages so lange fort, bis eine schriftliche Einigung über allfällige Änderung- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden erzielt wird.

 

 

§ 8 – Urheber- und Nutzungsrechte

1. Fonstone stehen die ausschliesslichen und alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu. Fonstone räumt den Kunden ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen ein, sobald sämtliche Rechnungen für die vertraglichen Tätigkeiten von Fonstone durch den Kunden bezahlt sind.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse in seinem Geschäftsbetrieb für seine eigenen internen Geschäftszwecke zu nutzen. Er ist berechtigt, die ihm als Bestandteil der Arbeitsergebnisse überlassenen Unterlagen einschliesslich Datenträger in dem hierfür erforderlichen Umfang sowie zum Zweck der Datensicherung zu kopieren. Zur Weitergabe von vervielfältigten Stücken der Arbeitsergebnisse oder zur Übertragung des Vervielfältigungs- und Nutzungsrechts auf Dritte ist er nicht berechtigt. Der Kunde wird die Ausübung der eingeräumten Rechte durch sein Personal durch geeignete Mittel kontrollieren. Soweit Standardsoftware überlassen wird, gelten die Allgemeinen Lizenzbedingungen für Standardsoftware des Lizenzgebers.
3. Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf von Fonstone genutzte Modelle, Methoden, Hilfsprogramme, Programmmodule, Programmbausteine, wie Libraries, vorbestehende Materialien und sonstige Standardprodukte, die zur Vertragserfüllung verwendet werden.
4. Jede Partei behält die ausschliesslichen Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten sowie sonstigem Know-how, welche die jeweilige Partei bei Vertragsabschluss inne hatte oder ausserhalb des Projektes erworben hat.
5. Der Kunde räumt Fonstone das nicht ausschliessliche Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum insoweit gebührenfrei zu nutzen, als es für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten an beim Kunden bestehenden ICT-Anlagen und Anwendungsprogrammen.
6. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von uc4you Arbeitsergebnisse entstehen, die patentfähig sind, behält sich Fonstone vor, eine entsprechende Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie Lizenz zur vertragsmässigen Nutzung der Arbeitsergebnisse.

 

 

§ 9 – Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Parteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen der anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtsmässigen Vertragserfüllung zu verwenden.
2. Die Parteien verpflichten sich weiter, zur Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen beigezogene Mitarbeiter und Drittpersonen durch geeignete Massnahmen in diese Geheimhaltungspflicht einzubinden.
3. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses.
4. Geschäftsunterlagen aller Art sowie Kopien, Abschriften oder Auszüge davon sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages verwendet werden. Bei Beendigung des jeweiligen Vertrages hat Fonstone auf Verlangen des Kunden alle in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen sowie Kopien, Abschriften und Auszüge davon herauszugeben. Fonstone ist jedoch berechtigt, jeweils eine Kopie sämtlicher Projektunterlagen zu Qualitätssicherungs- und Beweiszwecken zurückzubehalten.
5. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen Vertrages ist Fonstone berechtigt, den Kunden, seine Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstige leitende Angestellte betreffende personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten, und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offen zu legen. Hierzu gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung zur vorgenannten Datenbearbeitung im eigenen Namen sowie im Namen seiner Mitarbeiter, Geschäftsführer und leitenden Angestellten.

 

 

§ 10 – Haftung

1. Für Schäden des Kunden haftet Fonstone nur, soweit Fonstone oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Jede weitere Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Diese Haftungsbeschränkung wirkt auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Fonstone.
3. Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Fonstone in die gelieferten Arbeitsergebnisse ein, so entfällt die Haftung von Fonstone im Zusammenhang mit diesen Arbeitsergebnissen. Diesfalls bleiben allfällige Schadenersatzansprüche seitens von Fonstone ausdrücklich vorbehalten. Als Eingriff im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere Modifikationen von Software oder deren Dekompilierung.
4. Die Datensicherung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dem Kunden obliegt es, ausreichende und regelmässige Datensicherungen vorzunehmen. Fonstone kann für Schäden aller Art wegen Datenverlusten des Kunden, die mit der Erstellung und Lieferung der Arbeitsergebnisse zusammenhängen, nicht haftbar gemacht werden.

 

 

§ 11 – Gewerbliche Schutzrechte

1. Fonstone gewährleistet, dass die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemässer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird Fonstone von Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich in Kenntnis setzen und Fonstone die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen. Unter diesen Voraussetzungen führt Fonstone den Rechtsstreit auf eigene Kosten und übernimmt auch allfällige Schadenersatzansprüche, die Dritten zugesprochen werden.
2. Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach Auffassung von Fonstone wahrscheinlich, hat Fonstone die Wahl, entweder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Arbeitsergebnisse zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, oder diese Arbeitsergebnisse zurückzunehmen und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden gegenüber von Fonstone bei Schutzrechtsverletzungen nicht zu.
3. Fonstone ist nicht für Schutzrechtsverletzungen belangbar, wenn sich ein solcher Anspruch aus dem Gebrauch der Arbeitsergebnisse in Verbindung mit Leistungen (Hard- und Software) ergibt, die nicht unter dem jeweiligen Vertrag geliefert werden, oder wenn eine Schutzrechtsverletzung auf Änderungen der Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist.

 

 

§ 12 – Kündigung

1. Soweit Auftragsrecht anwendbar ist, kann der jeweilige Vertrag von beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung einer Partei vor Abschluss der Tätigkeiten von Fonstone, sind die von Fonstone bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu bezahlen.
2. Erfolgt die Kündigung des jeweiligen Vertrages zur Unzeit, so ist die zurücktretende Partei darüber hinaus zum Ersatz des der anderen Partei erwachsenen Schadens verpflichtet. Eine Kündigung zur Unzeit liegt immer dann vor, wenn sie ohne wichtigen Grund in einem ungünstigen Moment der anderen Partei besondere Nachteile verursacht.
3. Kündigt der Kunde Fonstone den Vertrag zur Unzeit, so hat er zusätzlich zu den bis dahin erbrachten Leistungen eine Schadenspauschale von 60% des Honorars zu entrichten, welches für die bis zur jeweiligen Vertragserfüllung noch angefallenen Leistungen zu bezahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Fonstone bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Wird über eine der Parteien der Konkurs eröffnet, erlischt der jeweilige Vertrag automatisch. Diesfalls berechnet sich das Honorar entsprechend den bereits getätigten Leistungen.

 

 

§ 13 – Allgemeine Bestimmungen

1. Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem jeweiligen Vertrag ist nur zulässig, wenn Fonstone ihre ausdrückliche Zustimmung dazu erteilt.
2. Die Verrechnung der Forderungen von Fonstone ist dem Kunden nur mit Gegenforderungen erlaubt, die unbestritten oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden sind.
3. Sämtliche für die Parteien bestimmte Korrespondenz ist schriftlich an die im jeweiligen Vertrag genannte Adresse der jeweils anderen Partei zu senden.
4. Die Parteien verpflichten sich, Mitteilungen an die Öffentlichkeit und an Dritte über den Abschluss, den Inhalt und den Vollzug des jeweiligen Vertrags nur im gegenseitigen Einvernehmen mit gegenseitiger schriftlicher Zustimmung vorzunehmen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages nichtig oder ungültig sein oder werden, wird der übrige Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages davon nicht berührt. Nichtige oder ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist.
6. Mündliche Abreden sind keine getroffen worden. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zum jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

§ 14 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sämtliche zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht.
2. Im Falle von Streitigkeiten über den jeweiligen Vertrag werden sich die Parteien vorerst gütlich zu einigen versuchen. Kommt keine Einigung zustande, werden alle sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden oder im Zusammenhang mit ihm entstehenden Streitigkeiten oder Ansprüche, einschliesslich aber nicht nur solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung sowie Streitigkeiten über ausservertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche, ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte in Zürich entschieden.

 

 

Sonderregelungen für Werkverträge

 

 

§ 15 – Abnahme und Genehmigung des Werks

1. Fonstone zeigt dem Kunden die Abnahmebereitschaft des Werkes an. Fonstone stellt dem Kunden das zu liefernde Werk in Form von Testkopien, Programmen und allfälligen Dokumentationsmaterialien vorläufig für die Durchführung der Abnahmeprüfung zur Verfügung.
2. Gegenstand der Abnahme kann die im Rahmen des Projektes zu liefernden bzw. zu erstellenden Arbeitsergebnisse oder ein in sich geschlossener Teil derselben sein.
3. Der Kunde stellt die organisatorischen, personellen und technischen Bedingungen für die Abnahme sicher. Insbesondere stellt er Testdaten in der vereinbarten Menge in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwartenden Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Abnahmeprüfung in den von Fonstone angegebenen und für sie zumutbaren Formaten zur Verfügung. Fonstone ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Durchführung der Abnahmeprüfung anwesend zu sein. Ist die Anwesenheit von Fonstone bei der Durchführung der Abnahmeprüfung seitens des Kunden erwünscht, wird der dadurch entstehende Aufwand zusätzlich gemäss den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung gestellt.
4. Das Werk gilt als angenommen, wenn die Abnahmeprüfung erfolgreich verläuft. Die Prüfung gilt auch dann als erfolgreich absolviert, wenn nur mindere Mängel, welche die Nutzbarkeit des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigen, auftreten.
5. Nach der Abnahme des Werkes hat der Kunde das Werk einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und auf allfällige Mängel zu untersuchen. Das Werk gilt als genehmigt, wenn der Kunde allfällig auftretende Mängel nicht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen seit der erfolgreichen Abnahmeprüfung der Fonstone anzeigt.
6. Der Kunde hat Mängel, die er innerhalb dieser Genehmigungsfrist nicht erkennen konnte, sofort nach deren Entdeckung Fonstone anzuzeigen, ansonsten das Werk auch hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt gilt. In jedem Fall sind solche Mängel innerhalb eines Jahres nach der Abnahme des Werkes durch den Kunden gegenüber Fonstone zu rügen. Nach Ablauf dieses Jahres gilt das Werk auch hinsichtlich solcher Mängel, die nicht innerhalb der 15-tägigen Genehmigungsfrist erkennbar waren, als genehmigt, und der Kunde kann keine Ansprüche mehr aus Werkmängeln durchsetzen.

 

 

§ 16 – Gewährleistung

1. Fonstone verpflichtet sich, rechtzeitig angezeigte Werkmängel auf eigene Kosten durch Änderung des Werks oder durch Austausch mit einem anderen funktional gleichwertigen Werk zu beseitigen. Jegliche weitere Gewährleistungs- und allfällige Schadensersatzansprüche des Kunden werden hiermit ausdrücklich wegbedungen, sofern gesetzlich zulässig.
2. Mängel gelten dann als rechtzeitig angezeigt, wenn sie vom Kunden innerhalb der unter § 15 (5) statuierten 15-tägigen Genehmigungsfrist gegenüber Fonstone schriftlich gerügt und konkret beschrieben werden. Mängel, die innerhalb dieser Genehmigungsfrist nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach deren Entdeckung Fonstone schriftlich mitzuteilen und ebenfalls konkret zu beschreiben. Wie bereits vorgängig erwähnt, sind aber solche Mängel in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Werkes Fonstone anzuzeigen, ansonsten der Kunde seine Gewährleistungsansprüche nicht mehr durchsetzen kann.
3. Unwesentliche Mängel gemäss § 15 (4), welche die Nutzbarkeit des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigen und bei der Abnahmeprüfung unberücksichtigt blieben, sind von Fonstone auf eigene Kosten und innert angemessener Frist zu beheben.
4. Der Kunde wird Fonstone bei der Mängelbeseitigung unterstützen und ihr insbesondere Rechner, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Fonstone kann verlangen, dass das Personal des Kunden zugesandte Programmteile mit Korrekturen ("bug fixes") einspielt. Der Kunde stellt Fonstone auf Anforderung hin sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die Fonstone die Mängelbeurteilung und Mängelbeseitigung ermöglichen.

 

 

§ 17 – Rücktritt vom Vertrag

1. Das jederzeitige Rücktrittsrecht des Kunden vor Vollendung des Werks gemäss Art. 377 OR ist ausdrücklich wegbedungen.
2. Der Kunde ist jedoch berechtigt, den jeweiligen Vertrag aus einem wichtigen Grund aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des jeweiligen Vertrages für den Kunden unzumutbar wäre. Tritt der Kunde aus einem wichtigen Grund zurück, richten sich die Folgen des Rücktritts nach Art. 377 OR. Der Kunde hat demnach Fonstone die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten und Fonstone zudem vollständig schadlos zu halten.
3. Auch Fonstone ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag aus einem wichtigen Grund aufzulösen. Hat der Kunde den wichtigen Grund für die Auflösung des jeweiligen Vertrages geliefert, so treffen ihn die gleichen Vergütungs- und Schadloshaltungspflichten, wie wenn der jeweilige Vertrag durch ihn selber aufgelöst worden wäre.

Fonstone AG, 1. Juni 2011

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Industriepark
6252 Dagmersellen
Telefon +41 41 588 19 19
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